Verfasser:

Felix Ilg, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei LKC Grünwald


Hintergrund

Die Haushalte in Deutschland hätten im Jahr 2025 ohne das Ehegattensplitting rund 25 Milliarden Euro mehr Einkommensteuer bezahlt (Institut der deutschen Wirtschaft, 31.03.2026). Das Ehegattensplitting steht schon lange in der Kritik. Weltweit gibt es nur sehr wenige Länder mit vergleichbar starker Begünstigung von Eheleuten. Auch wurde Deutschland schon mehrfach von der OECD und Europäischen Kommission bzgl. des Ehegattensplittings gerügt, da es Frauen vom Arbeitsmarkt fernhalte (SZ, 12.11.2021).

Die Diskussion um die Zukunft des Ehegattensplittings gewinnt aktuell wieder neue Dynamik. Vertreter der SPD, insbesondere Lars Klingbeil, stellen das bestehende System erneut in Frage. Im Raum steht eine Reform, die stärker auf individuelle Besteuerung abstellt und Erwerbsanreize, insbesondere für Zweitverdiener, erhöhen soll.

Als möglicher Ersatz wird ein sogenanntes „fiktives Realsplitting“ diskutiert. Dieses Modell würde die steuerlichen Vorteile deutlich verändern, ohne sie vollständig abzuschaffen. Dies hätte spürbare Auswirkungen für Millionen von Haushalten (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/finanzminsterium-ersatz-ehegattensplitting-100.html).

Ehegattensplitting – kurz erklärt

Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen beider Ehepartner addiert, halbiert und anschließend für diese Hälfte die Einkommensteuer berechnet. Der daraus resultierende Steuerbetrag wird dann verdoppelt.

Der Effekt: Je größer die Einkommensunterschiede zwischen den Partnern, desto höher der Steuervorteil.

Aufgrund der Steuerprogression steigt bei einer Individualbesteuerung die Steuerbelastung mit zunehmender Einkommensdifferenz zwischen den Partnern. Das Splittingverfahren gleicht diesen Effekt bei zusammen veranlagten Ehepaaren aus, während er bei getrennt veranlagten Personen fortbesteht.

Das Modell ist weit verbreitet. Rund 12 Millionen Ehepaare profitieren in Deutschland vom Splittingtarif. Besonders häufig wird die Kombination der Steuerklassen III/V gewählt, die den Splittingeffekt bereits unterjährig abbildet.

Verfassungsrechtlicher Rahmen

Das Ehegattensplitting ist nicht nur steuerpolitisch, sondern auch verfassungsrechtlich geprägt. Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Daraus hat das Bundesverfassungsgericht abgeleitet, dass Ehepaare steuerlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als unverheiratete Paare mit vergleichbarer Leistungsfähigkeit.

Das Splittingverfahren wird daher als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips verstanden. Ehepartner werden als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Eine vollständige Abschaffung ohne Kompensation wäre daher rechtlich anspruchsvoll und politisch hochsensibel.

Kritikpunkte

Trotz seiner verfassungsrechtlichen Grundlage steht das Ehegattensplitting seit Jahren in der Kritik.

Zentrale Punkte sind:

  • Fehlanreize für Zweitverdiener: Insbesondere bei großen Einkommensunterschieden sinkt der Anreiz, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten.
  • Ungleichverteilung der Vorteile: Höhere Einkommen profitieren überproportional vom Splittingeffekt.
  • Arbeitsmarktpolitische Effekte: Ökonomische Analysen gehen davon aus, dass eine Reform die Erwerbsbeteiligung – insbesondere in Teilzeitsegmenten – erhöhen könnte.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass viele Haushalte ihre Lebens- und Arbeitsmodelle langfristig an das bestehende System angepasst haben.

Die Reformidee: Fiktives Realsplitting

Als möglicher Kompromiss wird ein fiktives Realsplitting diskutiert.

Die Grundidee:

  • Einkommen sollen stärker individuell besteuert werden.
  • Ein Teil des Einkommens kann zwischen Ehepartnern übertragen werden – allerdings gedeckelt.
  • Dadurch bleiben gewisse steuerliche Entlastungen erhalten, jedoch deutlich reduziert.

Ziel des Modells ist es, die Erwerbsanreize zu stärken, ohne den Schutz der Ehe vollständig aufzugeben.

Nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft macht sich die Neuregelung erst bei steigendem Einkommensunterschied bemerkbar. Die stärksten Einbußen beim fiktiven Realsplitting hätten vor allem Alleinverdiener-Haushalte (Institut der deutschen Wirtschaft, 31.03.2026).

Ausblick

Die politische Bewertung ist uneinheitlich. Während Reformüberlegungen aus dem Umfeld der SPD vorangetrieben werden, hat sich Friedrich Merz erst kürzlich gegen eine Abschaffung ausgesprochen. Das Ehegattensplitting behindere die Arbeit von Frauen nicht (Zeit, 27. März 2026).

Studien zeigen allerdings ein anderes Bild. Eine Individualbesteuerung würde nicht nur zu erheblichen Steuermehreinnahmen führen. Auch die Erwerbsbeteiligung von Ehefrauen würde sich deutlich erhöhen (Bach, Geyer, Haan, Wrohlich: Reform des Ehegattensplittings: Nur eine reine Individualbesteuerung erhöht die Erwerbsanreize deutlich, DIW Wochenbericht Nr. 41, Okt. 2011).

Gleiches zeigt eine aktuelle Studie der Bertelsmann Stiftung. Knapp die Hälfte der teilzeitbeschäftigten Frauen zwischen 45 und 66 Jahren sieht kaum finanzielle Anreize, ihre Arbeitszeit auszuweiten. Das Ehegattensplitting wirkt hier bremsend. Ohne diesen Effekt könnten bis zu 175.000 zusätzliche Vollzeitstellen entstehen (Bertelsmann Stiftung, Studie zur Erwerbsbeteiligung von Frauen ab 45, 2026).

Gleichzeitig fordert Merz aber eine höhere Erwerbsbeteiligung und mehr Arbeitsleistung in Deutschland. Ein Ziel, das mit den aktuellen Anreizstrukturen des Ehegattensplittings in Konkurrenz steht.

Die eigentliche Herausforderung liegt daher weniger in der Frage nach individuellen Mehr- oder Minderbelastungen, sondern vielmehr darin, ob die bestehenden Anreizstrukturen den wirtschaftlichen Anforderungen noch gerecht werden. Wer dem Fachkräftemangel wirksam begegnen will, wird sich auch mit den strukturellen Ursachen auseinandersetzen müssen. Hierzu zählt nicht zuletzt das Ehegattensplitting.

 

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Beitrag vom 13.04.2026