Neue Steuerregeln fürs Laden daheim: Was bei E-Dienstwagen jetzt gilt
Seit dem Jahresbeginn regelt eine neue Vorschrift die Steuerfreiheit und Besteuerung beim Laden von dienstlichen E-Autos.
Immer mehr Unternehmen fördern die Elektromobilität, indem sie das kostenlose oder vergünstigte Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb ermöglichen – auch für Fahrzeuge, die Arbeitnehmer privat nutzen dürfen. Zum Jahresbeginn haben sich aus steuerlicher Sicht jedoch einige entscheidende Änderungen ergeben, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber relevant sind. So sind mit dem Jahreswechsel beispielsweise einige der bislang geltenden Pauschalen entfallen.
Bisher konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden die Kosten für den beim Laden von Elektro-Dienstfahrzeugen außerhalb einer betrieblichen Einrichtung entstandenen Aufwand innerhalb bestimmter Grenzen pauschal und steuerfrei erstatten. Diese Möglichkeit ist nun entfallen, sodass bestehende Prozesse angepasst werden müssen, denn von nun an erfolgt die Erstattung auf Basis angefallener Kosten.
Zur Bestimmung der selbst getragenen Stromkosten bei Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären, mobilen oder fahrzeuginternen Stromzählers nachzuweisen. Zu beachten ist, dass nicht jeder mobile Zwischenzähler zulässig ist, sondern mess- und eichrechtskonforme Geräte verwendet werden müssen. Maßgeblich sind die tatsächlich selbst getragenen Stromkosten, einschließlich der anteiligen Grundgebühr des Stromvertrags, die steuerfrei erstattet werden können. Liegt ein dynamischer Stromtarif vor, können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh herangezogen werden, um bürokratischen Aufwand zu vermeiden.
Auch bei der Nutzung von Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage sind die ermittelten Stromkosten je kWh maßgeblich; die Aufwendungen für den Betrieb der Photovoltaikanlage bleiben dabei unberücksichtigt.
Eine vereinfachte Stromkostenerstattung kann ab 2026 mittels Strompreispauschale erfolgen. Arbeitgeber können anstelle der individuellen Stromkosten einen pauschalen Kilowattstundenpreis heranziehen und auf die nachgewiesenen Strommengen anwenden. Dazu sind die durchschnittlichen Haushaltsstrompreise des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen (für 2026: 34 Cent/kWh).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und dieser Strompreispauschale muss einheitlich für das gesamte Kalenderjahr ausgeübt werden.
Lädt der Arbeitnehmer nicht zu Hause, sondern beispielsweise an einer öffentlichen Ladestation, kann der Arbeitgeber den von einem Dritten bezogenen Ladestrom zusätzlich steuerfrei erstatten. Voraussetzung ist, dass die tatsächlich entstandenen Kosten anhand entsprechender Belege nachgewiesen werden.
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