Minijob mit mehr Sicherheit: Neue Chance seit dem 1. Juli 2026
Viele geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) haben sich bislang auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Damit entfiel zwar der eigene Rentenversicherungsbeitrag, gleichzeitig verzichteten sie jedoch auf wichtige Vorteile der gesetzlichen Rentenversicherung.
Was ist eine geringfügige Beschäftigung bzw. ein Minijob?
Ein Minijobber ist eine Person, die eine geringfügige Beschäftigung ausübt, bei der das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in der Regel maximal 603 Euro (Stand 1. Januar 2026, sogenannte „Minijob-Grenze“) beträgt.
Minijobs sind sozialversicherungsrechtlich besonders geregelt: Für Minijobber gelten vereinfachte Beiträge, und sie sind in der Regel nur eingeschränkt sozialversicherungspflichtig, insbesondere in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich Minijobber jedoch auf Antrag befreien lassen können.
Seit dem 1. Juli 2026 gibt es eine wichtige Neuerung:
Minijobber können ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben und wieder rentenversicherungspflichtig werden (§ 6 Abs. 6 SGB VI).
Welche Vorteile bietet die Rückkehr in die Rentenversicherung?
Durch die Zahlung eigener Rentenversicherungsbeiträge profitieren Minijobber unter anderem von:
- Zugang zum umfänglichen Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung
- Pflichtbeitragszeiten, die helfen können, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente sowie Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zu erfüllen
- Höheren Rentenanwartschaften durch eigene Beitragszahlungen
- Zugang zu staatlich geförderter Altersvorsorge, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
Beiträge im Minijob
Bei gewerblichen Minijobs gilt derzeit grundsätzlich:
- Arbeitgeber: 15 % pauschaler Rentenversicherungsbeitrag
- Minijobber: 3,6 % Eigenanteil
Hinweis: In bestimmten Ausnahmefällen, insbesondere bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von weniger als 175 Euro, können abweichende Regelungen gelten.
Was ist zu beachten?
- Die Aufhebung der Befreiung muss über den Arbeitgeber beantragt werden.
- Die Statusänderung ist der Einzugsstelle zu melden und in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Sie wirkt nur für die Zukunft und grundsätzlich ab dem Folgemonat der Antragstellung.
- Bestehen mehrere Minijobs gleichzeitig, ist eine Abstimmung mit anderen Arbeitgebern erforderlich. Die Entscheidung gilt einheitlich für alle Minijobs.
- Nach der Aufhebung der Befreiung ist keine erneute Befreiung während des bestehenden Minijobs möglich.
Wie LKC Grünwald Sie unterstützt
Wir begleiten Arbeitgeber und Beschäftigte bei der Umsetzung der neuen Regelung und unterstützen unter anderem mit:
- Analyse der finanziellen Auswirkungen für Unternehmen und Beschäftigte
- Anpassung der Lohnabrechnung sowie der sozialversicherungsrechtlichen Meldungen
- Unterstützung bei der Information der Beschäftigten und der Umsetzung des Antragsverfahrens
- Einordnung der neuen Möglichkeiten in die individuelle Vergütungs- und Vorsorgestrategie – einschließlich der betrieblichen Altersversorgung
Unser Fazit:
Die neue Regelung eröffnet vielen Minijobbern die Möglichkeit, ihre soziale Absicherung nachhaltig zu verbessern. Für Arbeitgeber bietet sie zugleich die Chance, Beschäftigte bei ihrer Altersvorsorge zu unterstützen und fundiert zu beraten. Dies alles aber nur bei einer korrekten Umsetzung der rechtlichen Anforderungen.
Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die Neuregelung auf Ihr Unternehmen oder Ihre Beschäftigten hat? Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie kompetent und praxisnah.