Juristischer Beitrag

Verfasser:
Alexander Sternbeck, Rechtsanwalt bei LKC Grünwald

Anmeldung einer Umwandlung

Der BGH hat mit Beschluss vom 18.03.2025 (II ZB 1/24) eine strittige Frage geklärt: Ob das Fehlen einer Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Verschmelzung ein behebbares Eintragungshindernis ist. Zudem äußert sich der BGH dazu, ob die Bilanz bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung erstellt sein muss. Zum Ergebnis ist entscheidend, ob die Schlussbilanz zeitnah, also innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht wird.

 

Streitfall:

Am 30.08.2023 beantragte eine GmbH die Verschmelzung auf ihre Muttergesellschaft zum Stichtag 31.12.2022. Dem Antrag lagen die Anmeldung, der Verschmelzungsvertrag sowie eine Bilanz zum 31.08.2022 bei. Das Registergericht wies den Antrag am 01.09.2023 wegen Nichtbeachtung der Achtmonatsfrist zwischen Bilanzstichtag und Anmeldung ab. Die GmbH legte erst am 08.11.2023 eine Bilanz zum 31.12.2022 vor, woraufhin das Beschwerdegericht die Beschwerde zurückwies, da die Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG bereits am Tag der Anmeldung vorliegen müsse.

 

Entscheidungsgründe:

Der BGH bestätigte, dass die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen wurde, die Begründung des Beschwerdegerichts sei jedoch unzutreffend gewesen. Es besteht Meinungsstreit, ob die Schlussbilanz bei Anmeldung bereits erstellt sein muss oder nachgereicht werden kann. Während einige vertreten, dass die Bilanz innerhalb der Achtmonatsfrist beim Gericht vorliegen muss, ist die überwiegende Ansicht, dass eine kurzfristige oder zeitnahe Nachreichung zulässig sei.

Der BGH entschied nun, dass eine Schlussbilanz auch nachträglich, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war, zeitnah nachgereicht werden kann. Die Achtmonatsfrist bezieht sich tatsächlich nur auf den Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Anmeldung, nicht auf den Zeitpunkt der Bilanzierung oder Einreichung. Im konkreten Fall wäre die Nachreichung innerhalb eines angemessenen Monats möglich gewesen, weshalb die Vorlage am 08.11.2023 zu Recht als verspätet nicht berücksichtigt wurde.

 

Praxis:

Das Urteil ist aus praktischer Sicht erfreulich, da es den Anwendungsbereich von Umstrukturierungen erweitert. Es bestätigt, dass eine Schlussbilanz auch nach der Anmeldung der Umwandlung zum Handelsregister nachgereicht werden darf, solange dies zeitnah erfolgt. Wichtig ist, die gesetzten Fristen in Zwischenverfügungen des Registergerichts zu beachten, um Eintragungshindernisse zu vermeiden.

 

Ihr Kontakt

Alexander Sternbeck

 

Beitrag vom 24.06.2025