Die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen stehen auf dem Prüfstand: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat über das Erbschaftsteuerrecht am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelt. Für Unternehmer und Gesellschafter stellt sich damit die Frage, welche Auswirkungen eine mögliche Neuregelung auf ihre Nachfolgeplanung haben könnte.

Was wurde verhandelt?

In einem der Verfahren (1 BvR 804/22) ging es um die steuerliche Ungleichbehandlung von privatem Vermögen, konkret einem Aktiendepot, und begünstigtem Betriebsvermögen. Dem Vernehmen nach stand dabei der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) im Mittelpunkt.

Das Gericht befasste sich insbesondere mit:

  • Steuererlass bei großen Vermögensübertragungen: der Verschonungsabschlags- und ‑bedarfsprüfung bei Erwerben von begünstigtem Betriebsvermögen über 26 Mio. Euro (§§ 13c, 28a ErbStG). Hier könnte es zu einer Verschärfung kommen, um die mehrfache Nutzung der 26 Mio. Euro-Grenze durch denselben Beschenkten/Erben einzuschränken.
  • Bewertung von Unternehmen: dem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 im vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 203 BewG), der die steuerliche Unternehmensbewertung beeinflusst.

Was bedeutet das für Unternehmer und Gesellschafter?

Ob und in welchem Umfang die geltenden Regelungen angepasst werden müssen, bleibt offen. Eine Entscheidung wird zwischen Februar und April 2027 erwartet. Wie bei der letzten Entscheidung des BVerG zur Erbschaftsteuer vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) wird mit einer Frist (damals ca. 1,5 Jahre) gerechnet, die das Gericht dem Gesetzgeber für eine Neuregelung einräumt.

Unsere Empfehlung:

  • Nachfolgeplanung überprüfen und Optionen durchrechnen.
  • Ein unmittelbarer Übertragungsdruck ergibt sich aus der Verhandlung nicht. Dennoch ist es für Unternehmer und Gesellschafter sinnvoll, bestehende Nachfolgekonzepte zu überprüfen und mögliche Vermögensübertragungen steuerlich durchzurechnen.
  • Wer seine Gestaltungsmöglichkeiten frühzeitig kennt, kann bei Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen schneller reagieren. Bereits geplante und wirtschaftlich sinnvolle Übertragungen sollten aber nicht wegen des laufenden Verfahrens aufgeschoben werden.

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