Hintergrund
Am 28. Februar 2026 führten Israel und die USA einen militärischen Präventivschlag gegen Ziele im Iran durch. Dabei kam auch das Staats- und Religionsoberhaupt Ajatollah Ali Chamenei ums Leben. Der Iran reagierte mit unmittelbaren Gegenangriffen und blockierte die Straße von Hormus, eine zentrale Handelsroute für den globalen Energiehandel und internationalen Schiffsverkehr.
„Wir erwarten eine Verdoppelung der Energiepreise“ – mit dieser Einschätzung beschrieb der Chefvolkswirt der ING, Carsten Brzeski, daraufhin die möglichen wirtschaftlichen Folgen dieses jüngsten militärischen Konflikts. Steigt der Ölpreis erneut auf über 100 US-Dollar pro Barrel, drohen steigende Gaspreise, neue Inflationsimpulse und zusätzliche Belastungen für die Industrie. Auch Störungen zentraler Handelsrouten – etwa durch den Schiffsverkehr in der Straße von Hormus – könnten internationale Lieferketten erneut unter Druck setzen (vgl. https://www.n-tv.de/wirtschaft/Wir-erwarten-eine-Verdoppelung-der-Energiepreise-id30421555.html).
Vor diesem Hintergrund hat das Institut der Wirtschaftsprüfer am 5. März 2026 einen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Konflikts auf die Unternehmensberichterstattung veröffentlicht. Der Hinweis betrifft insbesondere Abschlüsse und Lageberichte zum 31. Dezember 2025, die zum aktuellen Zeitpunkt vielfach noch nicht aufgestellt oder geprüft sind. (vgl. IDW (2026): Fachlicher Hinweis: Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf die finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung zum 31.12.2025, 05.03.2026).
Welche wirtschaftlichen Risiken der Nahost-Konflikt für Unternehmen mit sich bringt
Besonders betroffen sind energieintensive Unternehmen sowie Unternehmen mit international ausgerichteten Beschaffungs- und Lieferketten. Steigende Energie- und Rohstoffpreise, Lieferkettenstörungen, durch die Beeinträchtigung des Schiffsverkehrs in der Straße von Hormus, Inflationsdruck und steigende Finanzierungskosten sowie eine erhöhte Unsicherheit auf internationalen Märkten können zu Kostensteigerungen, Lieferverzögerungen und erhöhten Planungsunsicherheiten führen.
Die beschriebenen Entwicklungen können sich nicht nur auf die operative Geschäftstätigkeit auswirken, sondern auch Fragen der Rechnungslegung aufwerfen. Insbesondere stellt sich die Frage, in welchem Umfang die aktuellen geopolitischen Entwicklungen in der Unternehmensberichterstattung zu berücksichtigen sind.
Kriegsausbruch als Ereignis nach dem Abschlussstichtag
Nach Auffassung des IDW ist der Ausbruch des Nahost-Kriegs am 28. Februar 2026 für Abschlüsse mit Stichtag 31. Dezember 2025 grundsätzlich ein wertbegründendes Ereignis im Sinne des Handelsrechts. Damit sind unmittelbare wirtschaftliche Folgen regelmäßig nicht in Ansatz und Bewertung der Bilanz zum 31. Dezember 2025 einzubeziehen.
Entsprechendes gilt für Abschlüsse nach den IFRS, bei denen es sich um ein nicht zu berücksichtigendes Ereignis nach dem Abschlussstichtag (non-adjusting event) handelt.
Eine Ausnahme kann sich lediglich ergeben, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen so gravierend sind, dass die Fortführungsannahme eines Unternehmens infrage steht. Entwicklungsbeeinträchtigungen und mögliche Bestandsgefährdungen sind grundsätzlich zukunftsorientiert zu beurteilen. Für die Frage der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist die Unterscheidung nach wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen unerheblich.
Für Abschlüsse mit Stichtag nach dem 28. Februar 2026 können sich auch Auswirkungen auf die Bewertung einzelner Bilanzpositionen ergeben. In Betracht kommen etwa Wertberichtigungen auf Forderungen bei erhöhtem Ausfallrisiko internationaler Geschäftspartner oder Abwertungen von Vorräten infolge sinkender Absatzpreise oder gestörter Lieferketten. Darüber hinaus sind Drohverlustrückstellungen zu bilden, wenn absehbar ist, dass die mit einem Auftrag verbundenen Gesamtkosten die erwarteten Erlöse übersteigen.
Angabepflichten im Anhang
Auch wenn keine bilanziellen Anpassungen zum 31. Dezember 2025 erforderlich sind, kann der Konflikt Angabepflichten im Anhang auslösen. Nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB ist über Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag zu berichten (Nachtragsbericht).
Der Nahost-Krieg kann einen solchen Vorgang darstellen, wenn seine Auswirkungen geeignet sind, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wesentlich zu beeinflussen oder die Beurteilung durch Abschlussadressaten zu verändern. In diesem Fall sind im Anhang zumindest Art des Ereignisses und mögliche finanzielle Auswirkungen zu erläutern. Eine qualitative Beschreibung ist grundsätzlich ausreichend; eine genaue Quantifizierung wird nicht zwingend verlangt.
Auswirkungen auf Lagebericht und Prognosen
Der Konflikt kann darüber hinaus Auswirkungen auf die Risikoberichterstattung im Lagebericht haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen zu negativen Abweichungen von Unternehmensprognosen führen können. Diese Risiken sind im Rahmen der Risikoberichterstattung transparent darzustellen.
Im Prognosebericht erfolgt die Darstellung der zukünftigen Entwicklung üblicherweise durch Angabe von Richtung und Intensität der erwarteten Entwicklung wichtiger finanzieller Leistungsindikatoren z.B. Umsatz oder EBITDA. Bei außergewöhnlich hoher Unsicherheit, genügt ausnahmsweise auch die Angabe der Entwicklungsrichtung, wenn eine belastbare Einschätzung der Intensität nicht möglich ist (vgl. Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 20, Tz. 133). Ein bloßer pauschaler Hinweis auf den Krieg ist im Gegensatz zum Anhang jedoch nicht ausreichend, vielmehr müssen konkrete Auswirkungen auf Risiken, Unsicherheiten und Prognosefähigkeit nachvollziehbar erläutert werden.
Besonderheiten bei bereits testierten Abschlüssen
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Abschluss und Lagebericht bereits aufgestellt und geprüft wurden, der Abschluss jedoch noch nicht festgestellt oder gebilligt ist. In solchen Fällen muss das zuständige Organ prüfen, ob die neuen Entwicklungen eine Änderung der Berichterstattung erforderlich machen. Erfolgt eine Anpassung, kann eine Nachtragsprüfung notwendig werden.
Auch Nachhaltigkeitsberichte betroffen
Unternehmen, die ihre nichtfinanzielle Berichterstattung freiwillig unter Anwendung der ESRS erstellen, müssen ebenfalls prüfen, ob der Krieg wesentliche Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsthemen hat (vgl. European Sustainability Reporting Standard 1, Tz. 94). In diesem Fall sind qualitative Angaben zum Ereignis und zu möglichen Folgen erforderlich. Eine Quantifizierung wird nicht verlangt.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen
Der Nahost-Konflikt zeigt einmal mehr, wie schnell geopolitische Ereignisse auch die Rechnungslegung erreichen können. Für viele mittelständische Unternehmen wird es weniger um Bilanzanpassungen gehen, sondern um eine transparente Einordnung der möglichen wirtschaftlichen Folgen im Anhang und im Lagebericht.
Im Einzelfall kann es zweckmäßig sein, im Nachtragsbericht und/oder im Lagebericht einen klarstellenden Hinweis aufzunehmen, dass die möglichen Auswirkungen des Nahost-Kriegs geprüft und gewürdigt wurden. Damit wird gegenüber den Adressaten der Rechnungslegung transparent gemacht, dass das Thema im Rahmen der Abschlussaufstellung berücksichtigt wurde, sich jedoch nach Einschätzung des Unternehmens keine Auswirkungen auf Ansatz, Bewertung oder Berichterstattung ergeben.
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