E-Rechnung, Abschreibung, Grundsteuer & Co.: Das neue Jahr fordert Maßnahmen von Unternehmen

 

Das Jahressteuergesetz (JStG) und weitere Gesetzgebungen bringen zahlreiche Neuerungen auf den Weg. Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer ergeben sich daraus konkrete Handlungspflichten, informiert die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft LKC Grünwald GmbH & Co. KG WP StBG. Welche das sind, zeigt ein genauer Blick auf das Jahr 2025:

Elektronische Rechnungsstellung: Neue Standards im B2B-Geschäft

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen im geschäftlichen Verkehr (B2B) die Empfangsbereitschaft von Rechnungen im elektronischen Format sicherstellen. Die Verpflichtung zum Versand von E-Rechnungen erfolgt danach stufenweise: ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen, deren Umsätze im Jahr 2026 mehr als 800.000 Euro betragen, für Unternehmen mit Vorjahresumsätzen von weniger als 800.000 Euro erst ab dem 1. Januar 2028.

„Wichtig ist vor allem: Das elektronische Format muss entweder der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden“, erklärt Malte Thalemann (Partner). Die Art und Weise der Übermittlung, zum Beispiel via E-Mail oder elektronischer Schnittstelle, sei freigestellt. Das Bundesfinanzministerium hat zum Thema E-Rechnung ein umfangreiches Anwendungsschreiben veröffentlicht, das Unternehmer kennen sollten.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.pdf

 

Grundsteuer: Neue Bewertungsmaßstäbe und Optionen

Ebenfalls zum 1. Januar 2025 startet die neue Grundsteuer. Gut zu wissen in diesem Zusammenhang: „Unternehmen können, wie alle Steuerpflichtigen einen niedrigeren Wert für ihre Grundstücke geltend machen, sofern dieser mindestens 40 Prozent unter dem vom Finanzamt festgesetzten Wert liegt“, Malte Thalemann. Dies erfordere den Nachweis durch geeignete Gutachten oder Vergleichspreise innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Stichtag.

 

Kleinunternehmer: Umsatz im Blick behalten!

Die Grenzwerte für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung wurden angepasst: Der Umsatz im Vorjahr darf nun höchstens 25.000 Euro betragen. Neu ist, dass der Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung unterjährig erfolgt, sobald der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro übersteigt. Kleinunternehmer sollten ihre Umsätze daher gut im Blick haben. Bei beiden Grenzbeträgen handelt es sich nun um Netto-Grenzen, die bisher als Brutto-Grenzen festgelegt waren.

 

Degressive Abschreibung für Wohnimmobilien

Die im vergangenen Jahr erfolgte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung bringt Investoren und Eigentümern auch 2025 mehr Liquidität: Damit können in den ersten Jahren fünf Prozent vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben werden, während die lineare Abschreibung konstant bei drei Prozent vom Anschaffungswert bleibt.

„Die Änderungen erfordern eine sorgfältige Analyse und eine strategische Anpassung der Investitions- und Finanzierungspläne, um das volle Potenzial der neuen gesetzlichen Regelungen auszuschöpfen“, rät Malte Thalemann. Die Neuregelung gilt für Neubauten, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 begonnen wurden. Die Immobilie muss in Deutschland, der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) neu errichtet oder noch im Herstellungsjahr erworben sowie dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden. Achtung: Da hier das Datum der Baubeginnsanzeige maßgeblich ist, sollte diese unbedingt auch in Bundesländern ohne entsprechende Verpflichtung erfolgen. Bei Erwerb gilt das Datum der Anschaffung.

 

Kassensysteme: Neue Meldepflichten

Betriebe, die ein elektronisches Kassensystem oder andere elektronische Aufzeichnungssysteme, beispielsweise Taxameter, verwenden, müssen diese beim zuständigen Finanzamt anmelden: Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen spätestens bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden, alle danach angeschafften Kassen innerhalb eines Monats. Auch die Außerbetriebnahme ist innerhalb der Monatsfrist zu melden. Die Meldungen haben ausschließlich digital zu erfolgen, entweder über „Mein ELSTER“, über die ERiC-Schnittstelle oder per Upload einer XML-Datei.

 

Textform statt Schriftform

Die bislang in vielen Bereichen geforderte Schriftform, die eine eigenhändige Unterschrift auf Papier verlangt, wird gelockert und oftmals durch die Textform ersetzt. Beispielsweise Mietverträge, Arbeitsverträge und Steuerverwaltungsakte können künftig auch digital abgeschlossen oder bereitgestellt werden, ohne dass eine Einwilligung des Empfängers erforderlich ist. Stattdessen wird eine Widerspruchslösung eingeführt. „Im Arbeitsrecht gilt die Vorgabe: Wesentliche Vertragsbedingungen in Textform müssen für den Arbeitnehmer zugänglich sein, gespeichert und ausgedruckt werden können. Zudem muss der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhalten“, erklärt Malte Thalemann.

„Die Gesetzesänderungen verlangen Unternehmen zum Teil eine intensive Vorbereitung ab“, fasst Malte Thalemann zusammen. „Interne Prozesse, IT-Systeme und steuerliche Strategien sollten rechtzeitig auf den Prüfstand gestellt werden.“ Zudem seien zahlreiche geplante Maßnahmen noch nicht endgültig beschlossen. Hier müssen Unternehmer weiterhin aufmerksam bleiben.

 

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Wichtige Termine und Fristen für Unternehmer im ersten Quartal 2025:

 

Februar 2025

10.02.

  • Steuerpflichtige, die regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, können bis zu diesem Datum einen Antrag auf Dauerfristverlängerung für das Jahr 2025 stellen.

16.02.

  • Arbeitgeber müssen den Entgeltnachweis für das Jahr 2024 bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen.

17.02.

  • Arbeitgeber müssen die DEÜV-Jahresmeldung 2024 für ihre sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer übermitteln.
  • Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung des I. Quartals 2025.

28.02.

  • Eigenversorger mit und Eigenerzeuger von Strom müssen bestimmte Basisangaben sowie die selbst erzeugten und selbst verbrauchten umlagepflichtigen Strommengen an den Verteilnetzbetreiber mitteilen.
  • Steuerpflichtige, die im Jahr 2023 Tochtergesellschaften, Betriebe oder Betriebsstätten im Ausland gegründet oder verändert haben, müssen dies den deutschen Finanzbehörden mitteilen. Es sind Angaben zu den begründeten oder veränderten Beteiligungen an ausländischen Personen oder Kapitalgesellschaften beziehungsweise ausländischen Betrieben und Betriebsstätten zu machen.
  • Arbeitgeber müssen die Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2024 an das zuständige Finanzamt übermitteln.

 

März 2025

01.03.

  • Alle Steuerpflichtigen und Unternehmen können zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen einen Antrag auf nachträgliche Erhöhung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2023 stellen.

10.03.

  • Fälligkeit der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des I. Quartals 2025.
  • Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtige können bei voraussichtlich geringeren Einkünften einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2025 stellen.

31.03.

  • Steuerpflichtige, die Grundsteuer zahlen, können bei wesentlicher Ertragsminderung des Grundstücks bis zu diesem Datum einen Antrag auf Minderung der Grundsteuer 2024 stellen.
  • Unternehmen, die mit selbstständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten, müssen die Jahresmeldung an die Künstlersozialkasse übermitteln.
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2024 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  • Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Mitarbeitenden müssen die Anzahl der beschäftigten Schwerbehinderten im Kalenderjahr 2024 nebst Berechnung und Zahlung der Ausgleichsabgabe bei der Agentur für Arbeit melden.
  • Stromintensive Produktionsunternehmen können einen Antrag auf teilweise Entlastung nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) oder Offshore-Netzumlage für das Begünstigungsjahr 2024 stellen. Voraussetzung ist in der Regel ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.
  • Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr müssen, die im Energieeffizienzgesetz gesetzlich festgelegten Informationen auf der Plattform für Abwärme melden.
  • Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Veränderungen an den Grundstücken im abgelaufenen Kalenderjahr mit Auswirkungen auf den Grundsteuerwert, die Vermögensart oder die Grundstücksart bei dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung erfolgen.