EuGH stärkt Trennungsprinzip bei Werkzeug- und Formenlieferungen
Für Industrie und Zulieferer: Neue Rechtsprechung schafft Klarheit für Tooling-Geschäfte in internationalen Lieferketten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass die Lieferung von Werkzeugen, Formen oder Modellen (sogenanntes Tooling) und die Lieferung der damit gefertigten Serienteile grundsätzlich als zwei voneinander unabhängige Umsätze zu behandeln sind. Darüber informiert die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft LKC Grünwald, Mitglied im internationalen HLB-Netzwerk. Damit wird ein zentraler Streitpunkt der umsatzsteuerlichen Behandlung in internationalen Lieferketten neu eingeordnet.
„Für Unternehmen der Werkzeug- und Formenbauindustrie sowie deren industrielle Abnehmer bedeutet die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eine wichtige Klarstellung in einer seit Jahrzehnten umstrittenen Umsatzsteuer-Problematik“, sagt Marie-Sophie Horn, Rechtsanwältin bei LKC Grünwald.
Hintergrund des Verfahrens
Dem Verfahren lag ein grenzüberschreitender Sachverhalt zwischen Bulgarien, Deutschland und der Slowakei zugrunde. Eine bulgarische Gesellschaft stellte ein Werkzeug her und nutzte dieses zur Produktion von Bauteilen. Die Herstellung des Werkzeugs war von einem deutschen Unternehmen beauftragt worden, während die Serienproduktion der damit gefertigten Bauteile im Rahmen der Lieferkette in die Slowakei erfolgte.
Das Werkzeug wurde zunächst an den deutschen Auftraggeber veräußert und anschließend innerhalb der Lieferkette weiter an ein slowakisches Unternehmen übertragen. Trotz dieser Übertragungen verblieb das Werkzeug physisch in Bulgarien beim ausführenden Hersteller der Bauteile. Die Bauteile selbst wurden im Rahmen innergemeinschaftlicher Lieferungen von Bulgarien in die Slowakei geliefert.
Die zuständigen Steuerbehörden gingen davon aus, dass die Werkzeuglieferung lediglich eine unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung der Bauteile sei. Diese Sichtweise wurde vom Gericht jedoch nicht geteilt.
Eigenständige wirtschaftliche Bedeutung des Toolings
Nach der Entscheidung sprechen mehrere wesentliche Gründe für eine eigenständige umsatzsteuerliche Behandlung:
- Die Lieferung von Werkzeugen und die Lieferung der Serienprodukte erfolgen häufig durch unterschiedliche Unternehmer.
- Serienlieferungen von Bauteilen begründen für sich genommen keine einheitliche Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne.
- Der Erwerb von Werkzeugen erfolgt regelmäßig aus eigenständigen wirtschaftlichen Gründen, etwa zur Absicherung gegen Ausfallrisiken oder zur flexiblen Nutzung an anderen Produktionsstandorten.
Insbesondere der letzte Punkt verdeutlicht, dass das Tooling regelmäßig nicht nur als technisches Produktionsmittel, sondern als eigenständiges wirtschaftliches Gut betrachtet wird.
„Gerade die wirtschaftliche Motivation beim Erwerb von Werkzeugen zeigt, dass es sich nicht um eine bloße Nebenleistung zur Bauteilproduktion handelt, sondern um einen eigenständigen Umsatz mit eigenem Zweck“, so Horn.
Konsequenzen für Unternehmen
Für betroffene Unternehmen bedeutet die Entscheidung mehr Rechtssicherheit, gleichzeitig aber auch Prüfungsbedarf für bestehende umsatzsteuerliche Behandlungen in Tooling-Strukturen. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferketten sollten Unternehmen prüfen, ob ihre bisherige Einordnung von Werkzeug- und Teilelieferungen weiterhin den rechtlichen Vorgaben entspricht. Unternehmen der betroffenen Branchen sind gut beraten, bestehende Vertrags- und Abrechnungsmodelle im Bereich Tooling zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Ob die deutsche Finanzverwaltung den Sachverhalt ähnlich auffasst, steht noch nicht fest. Unternehmen sollten die Entwicklung in diesem Bereich also weiterhin im Auge behalten.
Lesen Sie den gesamten Artikel hier: Umsatzsteuer bei länderübergreifender Produktion