Vorsicht Schenkungssteuer! Niedrig verzinste Familienkredite können teuer werden

BFH-Urteil regelt Darlehen an Familienmitglieder

Wer Personen einen Kredit mit niedrigen Zinsen gewährt, muss aufpassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil bestimmt, dass bei Darlehensverträgen insbesondere zwischen Familienangehörigen ein marktüblicher Zinssatz vereinbart werden muss. Andernfalls droht Schenkungssteuer, warnt die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Carmen Schmutterer, LKC Grünwald, Mitglied im globalen HLB-Netzwerk..

In der Vergangenheit der Niedrigzinsphase wurde von der Finanzverwaltung eher selten die Schenkungsteuer bei Darlehen in der Familie aufgegriffen. „Aufgrund der veränderten Zinslandschaft steht die Thematik wieder vermehrt im Fokus der Verwaltung“, erklärt Partnerin Carmen Schmutterer.

Laut dem BFH-Urteil hat sich ein angemessener Zinssatz etwa an den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstatistiken zu orientieren. Diese umfassen verschiedene Kreditarten, Laufzeiten und Volumina und sind bei der Bundesbank abrufbar.

Wird kein angemessener Zinssatz vereinbart, so wird der angemessene Zins ermittelt und davon der vereinbarte Zins abgezogen. Wurde keine Darlehenslaufzeit vereinbart, muss der jährliche Zinsvorteil mit 9,3 multipliziert werden. Dies kann zu einer erheblichen Schenkungsteuer führen, da zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens die Zinsen für die gesamte Vertragslaufzeit als Schenkung angesetzt werden.

Im Streitfall des BFH lag ein hohes Darlehen vom Bruder an seine Schwester mit einem vereinbarten Zinssatz von 1,0 Prozent vor; das Darlehen wurde auf unbestimmte Laufzeit gewährt. Das Finanzgericht stellte fest, dass der fremdübliche Zinssatz 2,81 Prozent beträgt. Demnach führte hier der Zinsvorteil von 1,8 Prozent per annum zu einem erheblichen jährlichen Vorteil. Multipliziert mit dem 9,3-fachen war eine freigiebige Zuwendung gegeben. Abzüglich des Freibetrags zwischen Schwester und Bruder entstand eine hohe Bereicherung, von der 20 Prozent als Schenkungsteuer – ein erheblicher Betrag – festgesetzt wurden.

Carmen Schmutterer fasst zusammen: „Bei Neuabschlüssen eines Darlehens sollte zur Dokumentation des fremdüblichen Zinssatzes ein Vergleichsangebot einer Bank eingeholt werden oder zumindest die amtlichen Zinsstatistiken der Bundesbank herangezogen werden. Sofern durch einen niedrigen Zinssatz eine Schenkung vorliegt, ist zu beachten, dass diese nicht (mit jeweiliger Zinsfälligkeit) peu à peu entsteht, sondern nur einmal zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung über die gesamte Vertragslaufzeit. Ferner besteht eine Anzeigepflicht des Schenkers und des Beschenkten.“

Auch bestehende Darlehensverhältnisse sollten überprüft und der Zinssatz angepasst werden, sofern hierzu die vertragliche Möglichkeit besteht.

Bei Unsicherheiten helfen die Steuerberatungskanzleien weiter.