Beitrag zum Steueränderungsgesetz 2025: Wichtige Änderungen für Berater, Arbeitnehmer und Unternehmer
Verfasser:
Dr. Raphael Wager, Rechtsanwalt bei LKC Grünwald
Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält eine Reihe wichtiger Neuerungen, mit denen mehrere im Koalitionsvertrag angekündigte steuerliche Änderungen umgesetzt werden sollen. Sofern der Bundesrat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 seine Zustimmung zu den nachfolgenden Änderungen erteilt, können diese zum 01. Januar 2026 in Kraft treten.
Im Folgenden finden Sie eine übersichtliche Darstellung der wesentlichen Änderungen und deren Auswirkungen.
Arbeitnehmer / Beschäftigte
Entfernungspauschale & Mobilitätsprämie
- Ab dem 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale einheitlich auf 38 Cent pro gefahrenem Kilometer ab dem ersten Kilometer erhöht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG-E).
- Die Mobilitätsprämie (für geringes Einkommen) wird dauerhaft entfristet.
→ Beratungsansatz: Für Arbeitnehmer mit längeren Pendelstrecken kann dies eine spürbare Entlastung bringen.
Unternehmer / Selbständige / KMU
Umsatzsteuer für Gastronomie / Speisen
- Ab dem 1. Januar 2026 soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % dauerhaft für Speisen in der Gastronomie (ohne Getränke) gelten (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E) – die temporäre Reduzierung des Umsatzsteuersatzes während der Corona-Pandemie wird damit dauerhaft umgesetzt.
→ Beratungsansatz: Durch die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie entstehen Fragen zur Abgrenzung von Speisen und Getränken bei gemischten Umsätzen (z. B. Buffets, All-inclusive-Angebote etc.), sowie Beratungsbedarf bei Catering-Leistungen und der Überprüfung von Vorsteuerabzügen bei gemischten Eingangsleistungen.
Gemeinnützigkeitsrecht / Beteiligung von Körperschaften
- Maßnahmen im Gemeinnützigkeitsrecht: z. B. Anerkennung von E-Sport als gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO); Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26, 26a EStG) – Übungsleiterpauschale von 3.000 € auf 3.300 €; Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 €.
- Anhebung der Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45.000 € auf 50.000 €; sowie Anhebung der Freigrenze für die Befreiung von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von 45.000 € auf 100.000 €.
- Unschädliche Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen durch gemeinnützige Körperschaften wird steuerlich erleichtert, sofern es nicht der Hauptzweck ist (§ 58 Nr. 11 AO).
→ Beratungsansatz: Neben dem großen Thema der Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie (Abgrenzung von Speisen und Getränken bei gemischten Umsätzen (z. B. Buffets, All-inclusive-Angebote etc.), Beratung zu Catering-Leistungen, Überprüfung von Vorsteuerabzügen bei gemischten Eingangsleistungen) sind in der Beratung von Vereinen, Stiftungen oder gemeinnützigen Körperschaften diese Neuerungen relevant – insbesondere bei Vermögens- und Projektstrukturierungen (z. B. PV-Anlagen-Beteiligung).
Anstieg Mindestlohn
- Der Mindestlohn steigt zum 01. Januar 2026 von derzeit 12,82 € auf 13,90 €.
Zusammenfassung
Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt gezielte Entlastungen für Beschäftigte und Unternehmen sowie diverse Gestaltungs- und Planungsspielräume insbesondere im Bereich Gemeinnützigkeit, Photovoltaik und Gastronomie