Geplante dauerhafte Umsatzsteuersenkung auf Speisen in der Gastronomie – Zustimmung des Bundesrates steht noch aus

Verfasser:
Dr. Raphael Wager, Rechtsanwalt bei LKC Grünwald

 

Hintergrund und aktuelle Entwicklung

Entsprechend den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag soll der Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 % auf 7 % gesenkt werden.

Da die Umsatzsteuer eine sog. Gemeinschaftsteuer ist, deren Aufkommen anteilig auch den Bundesländern zusteht, ist für die geplante Absenkung des Umsatzsteuersatzes die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Sofern der Bundesrat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 dem Vorhaben zustimmt, gilt der ermäßigte Satz ab 1. Januar 2026.

Einige Bundesländer knüpfen ihre Zustimmung an die Forderung, dass der Bund die durch die Steuersenkung entstehenden Mindereinnahmen der Länder ausgleicht. Die Mindereinnahmen infolge der Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen auf etwa 3,5 Milliarden Euro geschätzt.

Die Regelung betrifft ausschließlich Speisen, nicht jedoch Getränke, für die weiterhin der Regelsteuersatz von 19 % gelten soll.


Geplante Regelungsinhalte

Die Neuregelung soll in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E verankert werden und sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

  • Dauerhafte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % für Speisen, die im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen abgegeben werden.
  • Ausdrücklicher Ausschluss von Getränken von der Begünstigung (weiterhin 19 %).
  • Catering-Services profitieren ebenfalls von der Begünstigung, soweit sie überwiegend in der Lieferung von Speisen besteht.
  • Für Speisen to go und Lieferservices gilt – wie bereits während der pandemiebedingten Übergangsregelung – weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
  • Keine Begünstigung für umfangreiche Veranstaltungsleistungen (z.B. mit Personalgestellung oder Eventausstattung).

Damit wird der während der Pandemie befristete Steuervorteil dauerhaft ins Gesetz übernommen und schafft Planungssicherheit für Gastronomie, Lieferdienste und Caterer gleichermaßen.


Praktische Bedeutung und Beratungsaspekte

Für die Gastronomie bedeutet die Reform eine punktuelle Entlastung – im gleichen Atemzug steigt zum 01. Januar 2026 jedoch der Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 €.

Für die steuerberatende Praxis ergeben sich mehrere relevante Handlungsfelder:

  • Überprüfung der Kassensysteme und Buchhaltungssoftware auf korrekte Steuersätze,
  • Abgrenzung von Speisen und Getränken bei gemischten Umsätzen (z. B. Menüpauschalen, Buffets, All-inclusive-Angebote),
  • Beratung zu Catering-Leistungen und Außer-Haus-Verkäufen,
  • Überprüfung von Vorsteuerabzügen bei gemischten Eingangsleistungen,
  • sowie Begleitung bei Preisanpassungen und Kalkulationsstrategien zum Jahreswechsel 2025/2026.
  • Gefahr von Bußgeldern nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (iVm § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG), im Falle eines falschen Umsatzsteuerausweises auf der Rechnung; das Bußgeld kann bis zu 5.000 € betragen (§ 379 Abs. 4 AO).
  • In der Praxis führt dies regelmäßig zu Beanstandungen bei Kassennachschauen (§ 146b AO) oder Betriebsprüfungen, verbunden mit Hinzuschätzungen nach § 162 AO.

Fazit

Mit der dauerhaften Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen stärkt der Gesetzgeber eine zentrale Branche, die besonders von Inflation und Personalkostensteigerungen betroffen ist. Für unsere Mandanten in der Gastronomie bedeutet dies Planungssicherheit und finanzielle Entlastung, für uns als steuerliche Berater Anpassungs- und Gestaltungsbedarf.

Beitrag vom 05.12.2025